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SUPER

Motorrad-Klassen

Klasse AM

  • direkter Erwerb
  • ab 15 Jahre (FeV, § 10 Mindestalter – Verabschiedet am 28.Juli 2021)

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4KW.

Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 KW oder bei E-Motoren bis max. 4KW Nenndauerleistung.

(FeV, § 6 – Anpassung Verordnung EU 168/2013 vom 07.Juli 2017) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 KW oder bei E-Motoren bis max. 4KW Nenndauerleistung und einer Leermasse von max. 350 Kg (ohne Masse der Batterie bei E-Fahrzeugen).

Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76 (FeV):
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmte Höchst-geschwindigkeit von mehr als 45 Km/h und nicht mehr als 50 Km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr genommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

Mopet der Fahrschule Eckhard Neumann

Klasse A1

  • beinhaltet AM
  • direkter Erwerb
  • ab 16 Jahren

Leichtkrafträder: Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.

Klasse A2

  • beinhaltet A1 und AM
  • direkter Erwerb
  • ab 18 Jahren

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19.01.2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Klasse A

  • beinhaltet A1 und A2
  • direkter Erwerb
  • ab 20 Jahren – für Krafträder bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
  • ab 21 Jahren – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
  • ab 24 Jahren – für Krafträder bei Direkteinstieg
  • keine Befristung der Besitzdauer

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.